Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1211/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1211/77

Entscheidungsdatum

06.03.1978

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001211.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1977001211_19780306X02

Rechtssatz für 1891/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1891/77

Entscheidungsdatum

13.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001891.X04

Im RIS seit

30.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1977001891_19780313X04

Rechtssatz für 2285/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2285/78

Entscheidungsdatum

23.04.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002285.X04

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002285_19790423X04

Rechtssatz für 2295/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2295/78

Entscheidungsdatum

23.04.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002295.X04

Im RIS seit

15.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002295_19790423X04

Rechtssatz für 2305/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2305/78

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
VStG §46 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002305.X03

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1978002305_19790508X03

Rechtssatz für 88/03/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/03/0084

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030084.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988030084_19881214X05

Rechtssatz für 89/06/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/06/0182

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060182.X01

Im RIS seit

20.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060182_19900920X01

Rechtssatz für 90/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/03/0112

Entscheidungsdatum

13.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030112.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990030112_19910213X01

Rechtssatz für 90/09/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/09/0200

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090200.X01

Im RIS seit

21.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1990090200_19910321X01

Rechtssatz für 91/19/0314

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0314

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190314.X01

Im RIS seit

02.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1991190314_19920302X01

Rechtssatz für 91/01/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0216

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010216.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991010216_19920520X01

Rechtssatz für 2006/12/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/12/0115

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120115.X01

Im RIS seit

22.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2006120115_20070328X01