Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1908/65

Entscheidungsart

Beschluss VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7409 A/1968

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1908/65

Entscheidungsdatum

24.09.1968

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §15;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauO NÖ 1883 §66;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach Paragraph 66, der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1965001908.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1965001908_19680924X01

Rechtssatz für 1663/68

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1663/68

Entscheidungsdatum

22.09.1969

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1908/65 B VS 24. September 1968 VwSlg 7409 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach Paragraph 66, der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt. *

B VS 24.9.1968, 1908/65 #1 VwSlg 7409 A/1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001663.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1968001663_19690922X01

Rechtssatz für 1882/77

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1882/77

Entscheidungsdatum

20.09.1977

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1908/65 B VS 24. September 1968 VwSlg 7409 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach Paragraph 66, der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001882.X02

Im RIS seit

30.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1977001882_19770920X02

Rechtssatz für 83/17/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/17/0149

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1908/65 B VS 24. September 1968 VwSlg 7409 A/1968 RS 1 (hier: Tennisplätze A GesBR)

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag (hier nach Paragraph 66, der Bauordnung für NÖ) kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ("DIE HAUSGEMEINSCHAFT") ist weder eine physische noch eine juristische Person; im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Einer solchen "Hausgemeinschaft" kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine Gemeinschaft auch nicht fähig, gegen einen Auftrag Berufung und in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die von den die Gemeinschaft bildenden Personen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist also mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil der gegen die Gemeinschaft gerichtete Auftrag dieser gegenüber keine Rechtswirkung erzeugt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983170149.X02

Im RIS seit

12.10.1984

Dokumentnummer

JWR_1983170149_19841012X02