Der Tatbestand nach § 4 Abs 1 lit a StVO ist auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall (hier nur mit Sachschaden) in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren, in lit b und lit c, der angeführten Gesetzesstelle festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen.Der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ist auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall (hier nur mit Sachschaden) in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren, in Litera b und Litera c,, der angeführten Gesetzesstelle festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen.