Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2142/37

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 1742 A/1938;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2142/37

Entscheidungsdatum

10.01.1938

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in Mannlicher, 07te Auflage, S 1026 y24925; yk27906

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dies kann sie aber nur dann tun, wenn es sich im betreffenden Falle nicht um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides handelt, sondern um die im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Gerade dies kann aber auf Straferkentnisse nie zutreffen, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Begehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Fällung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Bestimmung getreten ist (Paragraph eins, Absatz 2, VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden.

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E 10.1.1938, 2142/37 #1 VwSlg 1742 A/1938

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BEA: Besprechung Mannlicher, 07te Auflage, S 1026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1938:1937002142.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1937002142_19380110X01

Rechtssatz für 1687/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1687/77

Entscheidungsdatum

25.01.1979

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2142/37 E 10. Jänner 1938 VwSlg 1742 A/1938; RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dies kann sie aber nur dann tun, wenn es sich im betreffenden Falle nicht um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides handelt, sondern um die im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Gerade dies kann aber auf Straferkentnisse nie zutreffen, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Begehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Fällung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Bestimmung getreten ist (Paragraph eins, Absatz 2, VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden.

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E 10.1.1938, 2142/37 #1 VwSlg 1742 A/1938

*

BEA: Besprechung Mannlicher, 07te Auflage, S 1026

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001687.X05

Im RIS seit

25.01.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001687_19790125X05