Ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen vorliegt, ist eine Frage, die von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden ist. Ein rechtswirksames Übereinkommen, das einen Anspruch über die Enteignung und Entschädigung im Sinne des § 60Abs2 WRG 1959 zu ersetzen vermag, liegt vor, wenn dieses Übereinkommen alle jene Elemente (Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien) bestimmt umfaßt, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müßten.Ob überhaupt ein rechtswirksames Übereinkommen vorliegt, ist eine Frage, die von jener, welche Wirkungen ein rechtswirksames Übereinkommen hervorruft, zu unterscheiden ist. Ein rechtswirksames Übereinkommen, das einen Anspruch über die Enteignung und Entschädigung im Sinne des Paragraph 60 A, b, s, 2, WRG 1959 zu ersetzen vermag, liegt vor, wenn dieses Übereinkommen alle jene Elemente (Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien) bestimmt umfaßt, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müßten.