§ 8 Abs 1 VO des BM für Handel und Verkehr und des BM für soziale Verwaltung vom 7.2.1930, BGBl 49/1930, betreffend Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, schließt für den Einzelfall die Genehmigung von Betriebsanlagen unter Vorschreibung abweichender bescheidmäßiger Auflagen nicht aus (arg: "in der Regel").Paragraph 8, Absatz eins, VO des BM für Handel und Verkehr und des BM für soziale Verwaltung vom 7.2.1930, Bundesgesetzblatt 49 aus 1930,, betreffend Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, schließt für den Einzelfall die Genehmigung von Betriebsanlagen unter Vorschreibung abweichender bescheidmäßiger Auflagen nicht aus (arg: "in der Regel").