Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Geschäftszahl

1035/77

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz eins, VO des BM für Handel und Verkehr und des BM für soziale Verwaltung vom 7.2.1930, Bundesgesetzblatt 49 aus 1930,, betreffend Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, schließt für den Einzelfall die Genehmigung von Betriebsanlagen unter Vorschreibung abweichender bescheidmäßiger Auflagen nicht aus (arg: "in der Regel").