Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1988/49

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1988/49

Entscheidungsdatum

18.04.1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist.

"Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001988.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1949001988_19500418X01

Rechtssatz für 1850/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1850/65

Entscheidungsdatum

03.05.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1988/49 E 18. April 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist.

"Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965001850.X01

Im RIS seit

15.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965001850_19670503X01

Rechtssatz für 1032/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9673 A/1978

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1032/77

Entscheidungsdatum

25.10.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1988/49 E 18. April 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Rechtsmittelbehörde letzter Instanz kann einerseits nur nach Erschöpfung des die Vorinstanz durchlaufenden Instanzenzuges angerufen werden, andererseits nur über jenes Thema absprechen, das ihr durch die Rechtsmittelerklärung der Partei und den Gegenstand des Verfahrens in der vorhergehenden Rechtsstufe vorgezeichnet ist.

"Sache" der Rechtsmittelentscheidung ist nur der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in jenem Umfang, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001032.X03

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1977001032_19781025X03