Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2179/52

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 3351 A/1954

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2179/52

Entscheidungsdatum

18.03.1954

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2

Rechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952002179.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1952002179_19540318X03

Rechtssatz für 0581/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

0581/64

Entscheidungsdatum

08.09.1964

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000581.X08

Im RIS seit

03.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1964000581_19640908X08

Rechtssatz für 1276/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1276/74

Entscheidungsdatum

03.06.1975

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001276.X01

Im RIS seit

15.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1974001276_19750603X01

Rechtssatz für 2014/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2014/77

Entscheidungsdatum

31.08.1978

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002014.X03

Im RIS seit

08.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002014_19780831X03

Rechtssatz für 2590/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9692 A/1978

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2590/77

Entscheidungsdatum

14.11.1978

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002590.X06

Im RIS seit

04.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002590_19781114X06

Rechtssatz für 0933/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0933/77

Entscheidungsdatum

28.11.1978

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000933.X02

Im RIS seit

28.11.1978

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_1977000933_19781128X02

Rechtssatz für 3148/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10505 A/1981

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3148/79

Entscheidungsdatum

01.07.1981

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003148.X02

Im RIS seit

30.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1979003148_19810701X02

Rechtssatz für 82/08/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/08/0068

Entscheidungsdatum

10.10.1985

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2179/52 E 18. März 1954 VwSlg 3351 A/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Vor einem Bedürfnis der Bevölkerung kann im Rahmen städtischer Verhältnisse nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen gewesen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Beschaffung von Heilmitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die Versorgung dieses Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht nachkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982080068.X01

Im RIS seit

13.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982080068_19851010X01