Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1551/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9789 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1551/77

Entscheidungsdatum

06.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1977 §1;

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Rechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001551.X01

Im RIS seit

06.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1977001551_19790306X01

Rechtssatz für 0649/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0649/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art7;
GdG Vlbg 1965 §90 Abs3;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;
ProstV Feldkirch 1974 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000649.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000649_19790327X01

Rechtssatz für 0667/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0667/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90 Abs3;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;
ProstV Feldkirch 1974 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000667.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000667_19790327X01

Rechtssatz für 0942/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0942/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1977 §1;

Beachte

Siehe: 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Dokumentnummer

JWR_1977000942_19790327X01

Rechtssatz für 1645/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1645/77

Entscheidungsdatum

27.03.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001645.X01

Im RIS seit

12.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001645_19790327X01

Rechtssatz für 0511/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0511/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000511.X03

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000511_19790424X03

Rechtssatz für 1399/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1399/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001399.X03

Im RIS seit

15.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001399_19790424X03

Rechtssatz für 3127/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3127/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Bregenz 1975;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003127.X02

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1978003127_19790424X02

Rechtssatz für 0113/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9841 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0113/78

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000113.X01

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1978000113_19790515X01

Rechtssatz für 1669/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1669/78

Entscheidungsdatum

29.05.1979

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001669.X01

Im RIS seit

26.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001669_19790529X01

Rechtssatz für 1719/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1719/78

Entscheidungsdatum

29.05.1979

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001719.X01

Im RIS seit

27.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001719_19790529X01

Rechtssatz für 3181/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3181/78

Entscheidungsdatum

29.05.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003181.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003181_19790529X01

Rechtssatz für 2199/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2199/78

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 10.2.1977;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002199.X02

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002199_19790612X02

Rechtssatz für 1531/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1531/77

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001531.X02

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001531_19790626X02

Rechtssatz für 0214/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0214/79

Entscheidungsdatum

30.10.1979

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000214.X01

Im RIS seit

18.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000214_19791030X01

Rechtssatz für 0435/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0435/79

Entscheidungsdatum

20.10.1980

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Hard 1974 idF vom 25.3.1976 und vom 18.3.1977;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000435.X02

Im RIS seit

26.09.2003

Dokumentnummer

JWR_1979000435_19801020X02