Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0942/77
Entscheidungsdatum
27.03.1979
Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
Norm
GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1977 §1;
Beachte
Siehe:
3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1
Stammrechtssatz
Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000942.X01
Im RIS seit
04.06.2003
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
JWR_1977000942_19790327X01