Ausführungen zur Frage der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 2 GewO 1973, wenn durch die Verwendung von Lastkraftwagen auf einem Container-Lageplatz ein Betriebsgeräusch hervorgerufen wurde, für das ein äquivalenter Dauerschallpegel von 51 dB (A) ermittelt wurde.Ausführungen zur Frage der Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973, wenn durch die Verwendung von Lastkraftwagen auf einem Container-Lageplatz ein Betriebsgeräusch hervorgerufen wurde, für das ein äquivalenter Dauerschallpegel von 51 dB (A) ermittelt wurde.