Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
91/12/0293
Entscheidungsdatum
18.11.1992
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80;
GehG 1956 §24a idF 1986/387;
GehG 1956 idF 1959/094;
GehGNov 45te Art10;
GehGNov 45te Art9;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1
Stammrechtssatz
Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Naturalwohnungsvergütung Grundvergütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120293.X01
Dokumentnummer
JWR_1991120293_19921118X01