Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1575/58

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1575/58

Entscheidungsdatum

22.09.1960

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001575.X01

Im RIS seit

07.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1958001575_19600922X01

Rechtssatz für 0384/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9510 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0384/77

Entscheidungsdatum

29.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000384.X01

Im RIS seit

07.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000384_19780329X01

Rechtssatz für 84/03/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/03/0204

Entscheidungsdatum

19.12.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §68 Abs1;
PostG Anl1 §20 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984030204.X01

Im RIS seit

08.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984030204_19841219X01

Rechtssatz für 90/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/03/0122

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030122.X01

Im RIS seit

19.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1990030122_19900919X01

Rechtssatz für 91/12/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/12/0293

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80;
GehG 1956 §24a idF 1986/387;
GehG 1956 idF 1959/094;
GehGNov 45te Art10;
GehGNov 45te Art9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache Naturalwohnungsvergütung Grundvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120293.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991120293_19921118X01

Rechtssatz für 91/08/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/08/0166

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080166.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991080166_19921215X03