Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1321/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8906 A/1975

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1321/75

Entscheidungsdatum

23.10.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56 impl;
DP §22 Abs3;
DP §67 Abs4;
DP §67 Abs8;

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3 und des Paragraph 67, Absatz 4, DP schließen einander nicht nur dem Inhalt nach aus, sondern sind auch verfahrensrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Während eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag darstellt, sind Maßnahmen nach Paragraph 67, Absatz 4, DP einer Versetzung gleichzuhalten. Letztere sind demzufolge nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 67, Absatz 8, erster Halbsatz der DP mit Bescheid zu verfügen. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001321.X04

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001321_19751023X04

Rechtssatz für 2750/76

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9439 A/1977

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2750/76

Entscheidungsdatum

24.11.1977

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §22 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1321/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8906 A/1975 RS 4

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3 und des Paragraph 67, Absatz 4, DP schließen einander nicht nur dem Inhalt nach aus, sondern sind auch verfahrensrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Während eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag darstellt, sind Maßnahmen nach Paragraph 67, Absatz 4, DP einer Versetzung gleichzuhalten. Letztere sind demzufolge nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 67, Absatz 8, erster Halbsatz der DP mit Bescheid zu verfügen. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002750.X03

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1976002750_19771124X03