Nach § 19 Abs 7 StVO (....unvermitteltes Nötigen zum Bremsen eines Kfz) kommt es auf die Höhe der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge nicht an. (Es trifft daher nicht zu, dass der Sachverhalt, wenn das unvermittelte Abbremsen durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers veranlasst wurde, rechtlich nur dann beurteilt werden könnte, wenn die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge festgestellt und die Bremsverzögerung rechnerisch ermittelt wurde).Nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO (....unvermitteltes Nötigen zum Bremsen eines Kfz) kommt es auf die Höhe der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge nicht an. (Es trifft daher nicht zu, dass der Sachverhalt, wenn das unvermittelte Abbremsen durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers veranlasst wurde, rechtlich nur dann beurteilt werden könnte, wenn die Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge festgestellt und die Bremsverzögerung rechnerisch ermittelt wurde).