Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0399/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9318 A/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0399/76

Entscheidungsdatum

11.05.1977

Index

26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §4 Abs4;
GewO 1973 §44;
GewO 1973 §86 Abs3;

Rechtssatz

Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt. Dem Paragraph 865, Absatz 3, GewO 1973 kommt ein normativer Gehalt in dem Sinne nicht zu, daß in anderen, in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Fällen der Endigung der Gewerbeberechtigung - z. B. im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, der Ausverkaufsverordnung - das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters zu einem anderen als im Paragraph 44, letzter Satz GewO 1973 angeführten Zeitpunkt endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000399.X02

Im RIS seit

31.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000399_19770511X02

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §4 Abs4
GewO 1973 §44
GewO 1973 §86 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt. Dem Paragraph 865, Absatz 3, GewO 1973 kommt ein normativer Gehalt in dem Sinne nicht zu, daß in anderen, in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Fällen der Endigung der Gewerbeberechtigung - z. B. im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, der Ausverkaufsverordnung - das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters zu einem anderen als im Paragraph 44, letzter Satz GewO 1973 angeführten Zeitpunkt endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X02