Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1644/51

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1644/51

Entscheidungsdatum

30.06.1955

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass sie - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1951001644.X01

Im RIS seit

30.06.1955

Dokumentnummer

JWR_1951001644_19550630X01

Rechtssatz für 0635/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9180 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0635/76

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/06/30 1644/51 1

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass sie - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000635.X02

Im RIS seit

15.11.1976

Dokumentnummer

JWR_1976000635_19761115X02

Rechtssatz für 2434/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2434/76

Entscheidungsdatum

16.05.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/06/30 1644/51 1

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass sie - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002434.X02

Im RIS seit

16.05.1977

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1976002434_19770516X02

Rechtssatz für 0063/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0063/77

Entscheidungsdatum

16.05.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1644/51 E 30. Juni 1955 RS 1 (Hinweis auf E 9.10.1958, 1434/58, VwSlg 4775 A/1958).

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass sie - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000063.X03

Im RIS seit

25.04.1977

Dokumentnummer

JWR_1977000063_19770516X03

Rechtssatz für 87/18/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12711 A/1988

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/18/0137

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1644/51 E 30. Juni 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten darf die Behörde annehmen, dass sie - sofern nicht der Beweis des Gegenteiles erbracht ist - bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, und der Beschuldigte bleibt nur dann von Strafe frei, wenn er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; es bedarf somit gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat die Behörde nicht - wie bei den Erfolgsdelikten - den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern der Beschuldigte hat selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw Stellung von entsprechenden Beweisträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180137.X03

Im RIS seit

25.04.1988

Dokumentnummer

JWR_1987180137_19880425X03