In dem die Auferlegung der Kosten betreffenden Verfahren kommt das AVG 1950 zur Anwendung. Die belangte Behörde wäre daher im Sinne des § 60 iV mit § 67 AVG gehalten gewesen, die Ermittlung der vorgeschriebenen Kosten darzulegen.In dem die Auferlegung der Kosten betreffenden Verfahren kommt das AVG 1950 zur Anwendung. Die belangte Behörde wäre daher im Sinne des Paragraph 60, iV mit Paragraph 67, AVG gehalten gewesen, die Ermittlung der vorgeschriebenen Kosten darzulegen.