Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/18/0093
Entscheidungsdatum
13.09.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0094
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1
Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X04
Im RIS seit
12.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1991180093_19910913X04