Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9358 A/1977
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
1418/76
Entscheidungsdatum
22.06.1977
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 1 Abs 2 OÖ NatSchG 1964 kann eine Naturschutzbehörde wegen der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Landschaftsbildes ein Bauvorhaben versagen, welches von der zuständigen Baubehörde bewilligt wurde. Liegt jedoch ein rechtswirksamer Raumordnungsplan der Gemeinde vor, der die Verbauung einer im Bauland gelegenen Liegenschaft zulässt, dann wird die Naturschutzbehörde eine diesem Raumordnungsplan entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen haben und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber.Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 kann eine Naturschutzbehörde wegen der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Landschaftsbildes ein Bauvorhaben versagen, welches von der zuständigen Baubehörde bewilligt wurde. Liegt jedoch ein rechtswirksamer Raumordnungsplan der Gemeinde vor, der die Verbauung einer im Bauland gelegenen Liegenschaft zulässt, dann wird die Naturschutzbehörde eine diesem Raumordnungsplan entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen haben und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X05
Dokumentnummer
JWR_1976001418_19770622X05