Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 kann eine Naturschutzbehörde wegen der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Landschaftsbildes ein Bauvorhaben versagen, welches von der zuständigen Baubehörde bewilligt wurde. Liegt jedoch ein rechtswirksamer Raumordnungsplan der Gemeinde vor, der die Verbauung einer im Bauland gelegenen Liegenschaft zulässt, dann wird die Naturschutzbehörde eine diesem Raumordnungsplan entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen haben und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X05