Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
VwRallg impl;

Rechtssatz

In der gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 besonders geschützten Seeuferzone muss neben der Bewilligung der Baubehörde auch eine begünstigende Feststellung der Naturschutzbehörde vorliegen, bevor mit einer Bauführung begonnen werden darf. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist auch die rechtliche Voraussetzung zur Durchführung eines Bauvorhabens noch nicht erfüllt. Keinesfalls kann aber davon gesprochen werden, dass ein wohlerworbenes Recht vorliegt bzw entzogen wird.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X03