Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9358 A/1977
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1418/76
Entscheidungsdatum
22.06.1977
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
VwRallg impl;
Rechtssatz
In der gem § 1 Abs 2 OÖ NatSchG 1964 besonders geschützten Seeuferzone muss neben der Bewilligung der Baubehörde auch eine begünstigende Feststellung der Naturschutzbehörde vorliegen, bevor mit einer Bauführung begonnen werden darf. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist auch die rechtliche Voraussetzung zur Durchführung eines Bauvorhabens noch nicht erfüllt. Keinesfalls kann aber davon gesprochen werden, dass ein wohlerworbenes Recht vorliegt bzw entzogen wird.In der gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 besonders geschützten Seeuferzone muss neben der Bewilligung der Baubehörde auch eine begünstigende Feststellung der Naturschutzbehörde vorliegen, bevor mit einer Bauführung begonnen werden darf. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist auch die rechtliche Voraussetzung zur Durchführung eines Bauvorhabens noch nicht erfüllt. Keinesfalls kann aber davon gesprochen werden, dass ein wohlerworbenes Recht vorliegt bzw entzogen wird.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X03
Dokumentnummer
JWR_1976001418_19770622X03