Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9094 A/1976
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1055/76
Entscheidungsdatum
22.06.1976
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1;
Rechtssatz
Die Aufbewahrung einer schußbereiten Faustfeuerwaffe in einem unversperrten Wäscheschrank läuft insbesondere dann dem Gebot einer sorgfältigen Verwahrung zuwider, wenn die selbst zum Waffenbesitz nicht befugte Ehefrau des Waffenbesitzers Selbstmorddrohungen unter Umständen geäussert hat, die an der Ernsthaftigkeit der Drohungen keinen Zweifel lassen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001055.X01
Im RIS seit
28.03.2003
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010
Dokumentnummer
JWR_1976001055_19760622X01