Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1976

Geschäftszahl

1055/76

Rechtssatz

Die Aufbewahrung einer schußbereiten Faustfeuerwaffe in einem unversperrten Wäscheschrank läuft insbesondere dann dem Gebot einer sorgfältigen Verwahrung zuwider, wenn die selbst zum Waffenbesitz nicht befugte Ehefrau des Waffenbesitzers Selbstmorddrohungen unter Umständen geäussert hat, die an der Ernsthaftigkeit der Drohungen keinen Zweifel lassen konnten.