Verwaltungsgerichtshof
22.06.1976
1055/76
Die Aufbewahrung einer schußbereiten Faustfeuerwaffe in einem unversperrten Wäscheschrank läuft insbesondere dann dem Gebot einer sorgfältigen Verwahrung zuwider, wenn die selbst zum Waffenbesitz nicht befugte Ehefrau des Waffenbesitzers Selbstmorddrohungen unter Umständen geäussert hat, die an der Ernsthaftigkeit der Drohungen keinen Zweifel lassen konnten.