Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1789/72
Entscheidungsdatum
23.02.1973
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1
(hier: Da die Beiziehung eines Naturschutzbeauftragten im
Ermittlungsverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, kommt dessen
im Weg eines Amtsvermerkes festgehaltener Stellungnahme, welche
den Befund und Gutachten des Amtsachverständigen bestätigte, keine
wesentliche Bedeutung zu.
Stammrechtssatz
Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des § 1 Abs 2 NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001789.X01
Dokumentnummer
JWR_1972001789_19730223X01