Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1896/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1896/71

Entscheidungsdatum

25.02.1972

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001896.X01

Im RIS seit

09.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001896_19720225X01

Rechtssatz für 1789/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1789/72

Entscheidungsdatum

23.02.1973

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1 (hier: Da die Beiziehung eines Naturschutzbeauftragten im Ermittlungsverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, kommt dessen im Weg eines Amtsvermerkes festgehaltener Stellungnahme, welche den Befund und Gutachten des Amtsachverständigen bestätigte, keine wesentliche Bedeutung zu.

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001789.X01

Im RIS seit

24.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001789_19730223X01

Rechtssatz für 1882/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1882/72

Entscheidungsdatum

23.02.1973

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1 (Die Beweiswürdigung hat auf einem entsprechenden Ermittlungsverfahren aufzubauen.)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001882.X01

Im RIS seit

31.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972001882_19730223X01

Rechtssatz für 0996/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0996/74

Entscheidungsdatum

20.09.1974

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000996.X02

Im RIS seit

12.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000996_19740920X02

Rechtssatz für 1900/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9034 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1900/75

Entscheidungsdatum

09.04.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001900.X02

Im RIS seit

17.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975001900_19760409X02

Rechtssatz für 0475/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0475/76

Entscheidungsdatum

28.05.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000475.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000475_19760528X01

Rechtssatz für 0246/76

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9097 A/1976

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0246/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1896/71 E 25. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in freier Beweiswürdigung zu prüfen, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu gewärtigen ist oder nicht. Ist diese Frage zu verneinen, so ergibt sich hieraus - mangels Verletzung öffentlicher Interessen - die Pflicht zur Feststellung, daß das Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, NatSchG für den betr. Fall nicht gilt, im umgekehrten Fall aber die Pflicht zur Feststellung der Unzulässigkeit der geplanten Baumaßnahmen. (Hinweis auf das von gl. Gedanken getragene E vom 13.5.1965, Zl. 0300/65 - hier: Projekt einer Garage und eines PKW Abstellplatzes unweit des Attersees in Unterach)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000246.X06

Im RIS seit

25.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976000246_19760628X06