Ausführungen, wonach ein Ergebnis der mündlichen Verhandlung, demzufolge die Partei eine Änderung der Entscheidungsrundlagen von sich aus veranlassen werde, das Alleinverschulden der Behörde dann nicht ausschließt, wenn die Partei durch konkludente Handlungen ihr Verlangen nach Bescheiderlassung auf der Basis des bei der Verhandlung gegebenen Sachverhaltes deponiert hat.