Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8982 A/1976
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1891/75
Entscheidungsdatum
05.02.1976
Index
Denkmalschutz
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 Abs1
DSchG 1923 §1 Abs3
Rechtssatz
Bei Unterschutzstellung räumlich abgegrenzter Teile eines zivilrechtlich eine einheitliche Sache darstellenden Gegenstandes sind über die durch Bedeutung im Sinne des § 1 DSchG ausgezeichneten Teile hinaus auch alle jene Teile miteinzubeziehen, deren Bestand Voraussetzung für den Weiterbestand der schutzwürdigen Teile ist (hier: Gebäudedach, dessen sonst im Belieben des Eigentümers stehende ersatzlose Zerstörung auch die eheste Zerstörung der durch Denkmaleigenschaften ausgezeichneten Teile herbeiführte).Bei Unterschutzstellung räumlich abgegrenzter Teile eines zivilrechtlich eine einheitliche Sache darstellenden Gegenstandes sind über die durch Bedeutung im Sinne des Paragraph eins, DSchG ausgezeichneten Teile hinaus auch alle jene Teile miteinzubeziehen, deren Bestand Voraussetzung für den Weiterbestand der schutzwürdigen Teile ist (hier: Gebäudedach, dessen sonst im Belieben des Eigentümers stehende ersatzlose Zerstörung auch die eheste Zerstörung der durch Denkmaleigenschaften ausgezeichneten Teile herbeiführte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001891.X03
Im RIS seit
04.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
JWR_1975001891_19760205X03