Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1891/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8982 A/1976

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1891/75

Entscheidungsdatum

05.02.1976

Index

Denkmalschutz
77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1
DSchG 1923 §1 Abs3

Rechtssatz

Bei Unterschutzstellung räumlich abgegrenzter Teile eines zivilrechtlich eine einheitliche Sache darstellenden Gegenstandes sind über die durch Bedeutung im Sinne des Paragraph eins, DSchG ausgezeichneten Teile hinaus auch alle jene Teile miteinzubeziehen, deren Bestand Voraussetzung für den Weiterbestand der schutzwürdigen Teile ist (hier: Gebäudedach, dessen sonst im Belieben des Eigentümers stehende ersatzlose Zerstörung auch die eheste Zerstörung der durch Denkmaleigenschaften ausgezeichneten Teile herbeiführte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001891.X03

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Dokumentnummer

JWR_1975001891_19760205X03