Verwaltungsgerichtshof
05.02.1976
1891/75
Bei Unterschutzstellung räumlich abgegrenzter Teile eines zivilrechtlich eine einheitliche Sache darstellenden Gegenstandes sind über die durch Bedeutung im Sinne des Paragraph eins, DSchG ausgezeichneten Teile hinaus auch alle jene Teile miteinzubeziehen, deren Bestand Voraussetzung für den Weiterbestand der schutzwürdigen Teile ist (hier: Gebäudedach, dessen sonst im Belieben des Eigentümers stehende ersatzlose Zerstörung auch die eheste Zerstörung der durch Denkmaleigenschaften ausgezeichneten Teile herbeiführte).
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001891.X03