Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1976

Geschäftszahl

1891/75

Rechtssatz

Bei Unterschutzstellung räumlich abgegrenzter Teile eines zivilrechtlich eine einheitliche Sache darstellenden Gegenstandes sind über die durch Bedeutung im Sinne des Paragraph eins, DSchG ausgezeichneten Teile hinaus auch alle jene Teile miteinzubeziehen, deren Bestand Voraussetzung für den Weiterbestand der schutzwürdigen Teile ist (hier: Gebäudedach, dessen sonst im Belieben des Eigentümers stehende ersatzlose Zerstörung auch die eheste Zerstörung der durch Denkmaleigenschaften ausgezeichneten Teile herbeiführte).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001891.X03