Die einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (Bfr) um eine schulfeste Stelle übermittelte "Dekretabschrift" eines anderen Bewerbers, dem die schulfeste Stelle verliehen worden ist, stellt einen Bescheid im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG dar, weil mit dieser Erledigung ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, in dem der Bfr Partei war.Die einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (Bfr) um eine schulfeste Stelle übermittelte "Dekretabschrift" eines anderen Bewerbers, dem die schulfeste Stelle verliehen worden ist, stellt einen Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG dar, weil mit dieser Erledigung ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, in dem der Bfr Partei war.