Eine Verfolgungshandlung ist nicht schon dann zustandegekommen, wenn der entsprechende behördliche Akt von einem damit betrauten Organ der Behörde gefertigt worden ist, sondern erst dann, wenn dieser in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist. Als frühester Zeitpunkt, an dem die gegenständliche Verfolgungshandlung nach außen in Erscheinung trat, kann jener Zeitpunkt angesehen werden, an dem der genehmigte Beschuldigten-Ladungsbescheid von der Behörde auch tatsächlich abgefertigt (zur Post gegeben) wurde.