Die Aufteilung der Gesamtzahl der Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf einen gewissen Zeitraum ist unbeachtlich, weil bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StBschG 1965 das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers zu werten ist (hier: 36 Übertretungen von Halteverboten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren).Die Aufteilung der Gesamtzahl der Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf einen gewissen Zeitraum ist unbeachtlich, weil bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBschG 1965 das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers zu werten ist (hier: 36 Übertretungen von Halteverboten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren).