Gem Art 15 Abs 2 B-VG (NF) steht die Zuständigkeit für die Fälle der Wahrung des öffentlichen Anstandes und der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms nicht mehr dem Bund zu, sondern gilt als eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei.Gem Artikel 15, Absatz 2, B-VG (NF) steht die Zuständigkeit für die Fälle der Wahrung des öffentlichen Anstandes und der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms nicht mehr dem Bund zu, sondern gilt als eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei.