Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0131/75
Entscheidungsdatum
09.05.1975
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
Rechtssatz
Wenn in einer Rechtssache zwei Instanzen, nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung, als Berufungsbehörde zur Entscheidung kompetent sind, so ist der Partei nicht der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug genommen worden, wenn die belangte Behörde (Landesregierung) durch ihr Einschreiten die Durchführung des naturschutzbehördlichen Verfahrens ausgelöst, die Begutachtung vorgenommen und mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung entschieden hat.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000131.X01
Dokumentnummer
JWR_1975000131_19750509X01