Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0131/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0131/75

Entscheidungsdatum

09.05.1975

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Rechtssatz

Wenn in einer Rechtssache zwei Instanzen, nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung, als Berufungsbehörde zur Entscheidung kompetent sind, so ist der Partei nicht der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug genommen worden, wenn die belangte Behörde (Landesregierung) durch ihr Einschreiten die Durchführung des naturschutzbehördlichen Verfahrens ausgelöst, die Begutachtung vorgenommen und mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung entschieden hat.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000131.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1975000131_19750509X01