Verwaltungsgerichtshof
09.05.1975
0131/75
Wenn in einer Rechtssache zwei Instanzen, nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung, als Berufungsbehörde zur Entscheidung kompetent sind, so ist der Partei nicht der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug genommen worden, wenn die belangte Behörde (Landesregierung) durch ihr Einschreiten die Durchführung des naturschutzbehördlichen Verfahrens ausgelöst, die Begutachtung vorgenommen und mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung entschieden hat.