Durch die ununterbrochene Umgrenzung des Parkplatzes mit weißen (und blauen) Linien allein entlang der Straße wird die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO nicht aufgehoben. Auch dort ist das Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zur Fahrbahn zu parken.Durch die ununterbrochene Umgrenzung des Parkplatzes mit weißen (und blauen) Linien allein entlang der Straße wird die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO nicht aufgehoben. Auch dort ist das Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zur Fahrbahn zu parken.