Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1072/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8493 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1072/73

Entscheidungsdatum

08.11.1973

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein einzelnes Objekt wegen der ihm allein anhaftenden Eigenschaften unter Denkmalschutz gestellt, dann ist es unerheblich, ob die Umgebung des Gebäudes eine wesentliche Veränderung erfahren hat.

Die Unterschutzstellung erfolgt nicht wegen einer - derzeit als ausschließlicher Grund des Schutzes gesetzlich nicht vorgesehenen -

Ensemblewirkung, sondern wegen des Objektes an sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001072.X01

Im RIS seit

08.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1973001072_19731108X01

Rechtssatz für 1799/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1799/74

Entscheidungsdatum

16.01.1975

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1072/73 E 8. November 1973 VwSlg 8493 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein einzelnes Objekt wegen der ihm allein anhaftenden Eigenschaften unter Denkmalschutz gestellt, dann ist es unerheblich, ob die Umgebung des Gebäudes eine wesentliche Veränderung erfahren hat.

Die Unterschutzstellung erfolgt nicht wegen einer - derzeit als ausschließlicher Grund des Schutzes gesetzlich nicht vorgesehenen -

Ensemblewirkung, sondern wegen des Objektes an sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001799.X02

Im RIS seit

03.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1974001799_19750116X02