Verwaltungsgerichtshof
08.11.1973
1072/73
Wird ein einzelnes Objekt wegen der ihm allein anhaftenden Eigenschaften unter Denkmalschutz gestellt, dann ist es unerheblich, ob die Umgebung des Gebäudes eine wesentliche Veränderung erfahren hat.
Die Unterschutzstellung erfolgt nicht wegen einer - derzeit als ausschließlicher Grund des Schutzes gesetzlich nicht vorgesehenen -
Ensemblewirkung, sondern wegen des Objektes an sich.