Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1973

Geschäftszahl

1072/73

Rechtssatz

Wird ein einzelnes Objekt wegen der ihm allein anhaftenden Eigenschaften unter Denkmalschutz gestellt, dann ist es unerheblich, ob die Umgebung des Gebäudes eine wesentliche Veränderung erfahren hat.

Die Unterschutzstellung erfolgt nicht wegen einer - derzeit als ausschließlicher Grund des Schutzes gesetzlich nicht vorgesehenen -

Ensemblewirkung, sondern wegen des Objektes an sich.