Ein Bedarf nach einer neuen Fahrschule wird dann zu bejahen sein, wenn die Besitzer der schon bestehenden ihren im § 109 Abs 1 lit d KFG 1967 umschriebenen Pflichten (persönliche Leitung der Schule) nicht mehr nachzukommen in der Lage sind.Ein Bedarf nach einer neuen Fahrschule wird dann zu bejahen sein, wenn die Besitzer der schon bestehenden ihren im Paragraph 109, Absatz eins, Litera d, KFG 1967 umschriebenen Pflichten (persönliche Leitung der Schule) nicht mehr nachzukommen in der Lage sind.