Ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid kann nur dann der Aufhebung durch den Gerichtshof anheimfallen, wenn er mit einer seine Aufhebung nach sich ziehenden Rechtswidrigkeit iSd § 42 Abs 2 VwGG 1965 behaftet ist, nicht aber deshalb, weil er (mit einer von der Verwaltungsbehörde tatsächlich geübten Praxis in Widerspruch steht) Hinweis E 5.7.1966, 1519/64, VwSlg 6967 A/1966).Ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid kann nur dann der Aufhebung durch den Gerichtshof anheimfallen, wenn er mit einer seine Aufhebung nach sich ziehenden Rechtswidrigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 behaftet ist, nicht aber deshalb, weil er (mit einer von der Verwaltungsbehörde tatsächlich geübten Praxis in Widerspruch steht) Hinweis E 5.7.1966, 1519/64, VwSlg 6967 A/1966).