Hinweis, daß im Falle der Aufhebung des Berufungsbescheides durch den VwGH die Berufungsbehörde neuerlich auf Grund der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG zu verfahren hat.Hinweis, daß im Falle der Aufhebung des Berufungsbescheides durch den VwGH die Berufungsbehörde neuerlich auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu verfahren hat.