Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0686/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0686/74

Entscheidungsdatum

19.09.1974

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §5 Abs3;

Rechtssatz

Der Anzeigenvermittler kann die von Inserenten an ihn für die Vermittlung bestimmter Anzeigen entrichteten Entgelte nicht mit Verlusten aus anderen einschlägigen Geschäften kompensieren. Er kann auch nicht geltend machen, daß die Überwälzung der von ihm entrichteten Anzeigenabgabe an den Inserenten gescheitert sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000686.X02

Im RIS seit

19.09.1974

Dokumentnummer

JWR_1974000686_19740919X02