Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0172/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8817 A/1975

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0172/74

Entscheidungsdatum

28.04.1975

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;

Rechtssatz

Paragraph 129, Absatz 10, BauO Wr ist auch auf Beamten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Bau-Novelle 1936 errichtet wurden. Hiezu Vermerk: Es wurde damit kein neues Rechtsinstitut geschaffen. Keine Regelung, die zur Beseitigung vorschriftswidriger Bauten ermächtigt, war bereits in den BauO für Wien von 1883 (Paragraph 95,) und in der Stammfassung der geltenden BauO (Paragraph 135, Abs2) enthalten. Es spricht daher auch nichts dafür, daß der Gesetzgeber durch den Absatz 10,, Bauten, die schon vor dem Inkrafttreten der BauordungsNov. 1936 errichtet wurden, nicht habe erfassen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000172.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1974000172_19750428X01