Verwaltungsgerichtshof
28.04.1975
0172/74
Paragraph 129, Absatz 10, BauO Wr ist auch auf Beamten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Bau-Novelle 1936 errichtet wurden. Hiezu Vermerk: Es wurde damit kein neues Rechtsinstitut geschaffen. Keine Regelung, die zur Beseitigung vorschriftswidriger Bauten ermächtigt, war bereits in den BauO für Wien von 1883 (Paragraph 95,) und in der Stammfassung der geltenden BauO (Paragraph 135, Abs2) enthalten. Es spricht daher auch nichts dafür, daß der Gesetzgeber durch den Absatz 10,, Bauten, die schon vor dem Inkrafttreten der BauordungsNov. 1936 errichtet wurden, nicht habe erfassen wollen.