Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0120/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8625 A/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0120/74

Entscheidungsdatum

28.05.1974

Index

Baurecht - Stmk
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4

Rechtssatz

Für "Bauten", die keine "Gebäude" sind und von denen nach ihrem Verwendungszweck keine störenden oder gefährdenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, enthält der Paragraph 4, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 keine Vorschriften über die Abstände, weshalb solche nicht einzuhalten sind. Wenn daher in der sich auf den Absatz eins, beziehenden Ausnahmeregelung des Absatz 2, kleinere ebenerdige, unbewohnte "Bauten" von untergeordneter Bedeutung genannt sind, dann kann es sich nur um einen Teil der "Bauten" in weiteren Sinn, nämlich um Gebäude, handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000120.X01

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1974000120_19740528X01