Unter die in § 84 Abs 6 BO für Wien genannten Vorgärten sind jene zu verstehen, die mit Seitenabständen im Sinne dieser Gesetzesstelle (BO für Wien § 84 Abs 6) in Verbindung stehen, während für alle anderen Vorgärten und Seitenabstände ausschließlich der § 5 Abs 2 lit e BO Anwendung findet.Unter die in Paragraph 84, Absatz 6, BO für Wien genannten Vorgärten sind jene zu verstehen, die mit Seitenabständen im Sinne dieser Gesetzesstelle (BO für Wien Paragraph 84, Absatz 6,) in Verbindung stehen, während für alle anderen Vorgärten und Seitenabstände ausschließlich der Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, BO Anwendung findet.