Verwaltungsgerichtshof
21.04.1975
1879/73
Unter die in Paragraph 84, Absatz 6, BO für Wien genannten Vorgärten sind jene zu verstehen, die mit Seitenabständen im Sinne dieser Gesetzesstelle (BO für Wien Paragraph 84, Absatz 6,) in Verbindung stehen, während für alle anderen Vorgärten und Seitenabstände ausschließlich der Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, BO Anwendung findet.