Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
1875/73
Entscheidungsdatum
28.02.1974
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0501/74 E 27. Juni 1974 VwSlg 8647 A/1974 RS 4
Stammrechtssatz
§ 30 a Abs 2 GehG gibt unter der Voraussetzung, daß ein bes. Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung oder höchster Belastung in zeitl. und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf.Paragraph 30, a Absatz 2, GehG gibt unter der Voraussetzung, daß ein bes. Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung oder höchster Belastung in zeitl. und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001875.X04
Dokumentnummer
JWR_1973001875_19740228X04