Verwaltungsgerichtshof
28.02.1974
1875/73
GRS wie 0501/74 E 27. Juni 1974 VwSlg 8647 A/1974 RS 4
Paragraph 30, a Absatz 2, GehG gibt unter der Voraussetzung, daß ein bes. Maß an Verantwortung zu tragen ist, eine Höchstgrenze des Ausmaßes der Verwendungszulage an, die auch bei größter Verantwortung oder höchster Belastung in zeitl. und mengenmäßiger Hinsicht nicht überschritten werden darf.