Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1379/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8603 A/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1379/73

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind

Norm

BauO Innsbruck 1896 §17;
BauO Innsbruck 1896 §82;
RGaO §1 Abs8;
RGaO §53 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1557/73 1403/73

Rechtssatz

Eine Garage ist in Tirol bzw in Innsbruck ausschließlich nach der Reichsgaragenordnung zu beurteilen, die in diesem Land - soweit sie baurechtliche Vorschriften enthält - als Landesgesetz in Geltung steht. Die Reichsgaragenordnung ist für Garagen das speziellere Gesetz, sodass die Paragraphen 17 und 82 der Innsbrucker Bauordnung (auf Sachverhalte der vorliegenden Art) nicht zur Anwendung kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Garage für eine gewerbliche Betriebsstätte errichtet wird oder nicht. Die begriffliche Einordnung einer Garage hat nur nach den Unterscheidungen zu erfolgen, die Paragraph eins, Absatz 8, der Reichsgaragenordnung trifft. Für Garagen, die gewerblich betrieben werden oder die Teile gewerblicher Betriebe sind, enthält lediglich der Paragraph 53, Absatz 4, der Reichsgaragenordnung eine Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001379.X01

Im RIS seit

23.04.1974

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001379_19740423X01