Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Geschäftszahl

1379/73

Rechtssatz

Eine Garage ist in Tirol bzw in Innsbruck ausschließlich nach der Reichsgaragenordnung zu beurteilen, die in diesem Land - soweit sie baurechtliche Vorschriften enthält - als Landesgesetz in Geltung steht. Die Reichsgaragenordnung ist für Garagen das speziellere Gesetz, sodass die Paragraphen 17 und 82 der Innsbrucker Bauordnung (auf Sachverhalte der vorliegenden Art) nicht zur Anwendung kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Garage für eine gewerbliche Betriebsstätte errichtet wird oder nicht. Die begriffliche Einordnung einer Garage hat nur nach den Unterscheidungen zu erfolgen, die Paragraph eins, Absatz 8, der Reichsgaragenordnung trifft. Für Garagen, die gewerblich betrieben werden oder die Teile gewerblicher Betriebe sind, enthält lediglich der Paragraph 53, Absatz 4, der Reichsgaragenordnung eine Regelung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1557/73

1403/73