Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/03/0204
Entscheidungsdatum
17.02.1988
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1144/65 E 28. November 1966 RS 1
Stammrechtssatz
Für die Wertung einer Landfläche als Strasse nach der StVO sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Die Straßeneigenschaft geht auch dort nicht verloren, wo zwischen Fahrbahn und Gehsteig oder Gehweg innerhalb eines oder mehrerer Laubenbögen Absperrketten von Pfeiler zu Pfeiler gespannt sind oder waren, zumal da der Platz unter dem Bogen irgendwie für jedermanns Straßenverkehr benutzbar bleibt, wenn auch jeweils nur bis zu einer derartigen Kette. Der Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche geht durch Anbringung solcher Ketten in diesen Bögen ebenso wenig verloren, wie an den Stellen, an denen zur Sicherung etwa des Fußgängerverkehrs an Gehsteigen aus Gründen der Verkehrssicherheit Ketten angebracht sind.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X01
Dokumentnummer
JWR_1987030204_19880217X01