Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1799/74
Entscheidungsdatum
16.01.1975
Index
77 Kunst Kultur
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1072/73 E 8. November 1973 VwSlg 8493 A/1973 RS 2
Stammrechtssatz
Mangelnde Erkennbarkeit des früheren Zweckes eines Gebäudes stellt kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar. Zweckbauten aus früherer Zeit für eine Verwendung, die es heute nicht mehr gibt, sind für Menschen der Gegenwart nicht immer ohne weiteres erkennbar. Dennoch soll aus kulturhistorischen Gründen der Zustand eines solchen Zweckbaues erhalten werden. Eine bloße Erinnerung, etwa durch eine Hinweistafel oder eine Fotografie ist der Erhaltung des Denkmales nicht gleichwertig und gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Verlust der Zweckbestimmung eines Gebäudes bildet kein Hindernis für eine Unterschutzstellung, weil eine solche sogar im Hinblick auf ein einmaliges Ereignis (zB. Geburtshaus einer berühmten Persönlichkeit) aus historischen Gründen gerechtfertigt sein kann (hier: Mauthaus - Wien, Am Tabor 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001799.X03
Im RIS seit
03.02.2003
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008
Dokumentnummer
JWR_1974001799_19750116X03