Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1072/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8493 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1072/73

Entscheidungsdatum

08.11.1973

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;

Rechtssatz

Mangelnde Erkennbarkeit des früheren Zweckes eines Gebäudes stellt kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar. Zweckbauten aus früherer Zeit für eine Verwendung, die es heute nicht mehr gibt, sind für Menschen der Gegenwart nicht immer ohne weiteres erkennbar. Dennoch soll aus kulturhistorischen Gründen der Zustand eines solchen Zweckbaues erhalten werden. Eine bloße Erinnerung, etwa durch eine Hinweistafel oder eine Fotografie ist der Erhaltung des Denkmales nicht gleichwertig und gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Verlust der Zweckbestimmung eines Gebäudes bildet kein Hindernis für eine Unterschutzstellung, weil eine solche sogar im Hinblick auf ein einmaliges Ereignis (zB. Geburtshaus einer berühmten Persönlichkeit) aus historischen Gründen gerechtfertigt sein kann (hier: Mauthaus - Wien, Am Tabor 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001072.X02

Im RIS seit

08.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1973001072_19731108X02

Rechtssatz für 1799/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1799/74

Entscheidungsdatum

16.01.1975

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1072/73 E 8. November 1973 VwSlg 8493 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

Mangelnde Erkennbarkeit des früheren Zweckes eines Gebäudes stellt kein Hindernis für eine Unterschutzstellung dar. Zweckbauten aus früherer Zeit für eine Verwendung, die es heute nicht mehr gibt, sind für Menschen der Gegenwart nicht immer ohne weiteres erkennbar. Dennoch soll aus kulturhistorischen Gründen der Zustand eines solchen Zweckbaues erhalten werden. Eine bloße Erinnerung, etwa durch eine Hinweistafel oder eine Fotografie ist der Erhaltung des Denkmales nicht gleichwertig und gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Verlust der Zweckbestimmung eines Gebäudes bildet kein Hindernis für eine Unterschutzstellung, weil eine solche sogar im Hinblick auf ein einmaliges Ereignis (zB. Geburtshaus einer berühmten Persönlichkeit) aus historischen Gründen gerechtfertigt sein kann (hier: Mauthaus - Wien, Am Tabor 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001799.X03

Im RIS seit

03.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1974001799_19750116X03